Sonstige Betriebskosten
BGH, Urteil vom 07. April 2004
- Aktenzeichen
- VIII ZR 167/03
- Gericht
- BGH
- Abrufdatum
- 06. Juni 2026
Kernaussage
Leitsatz in eigenen Worten
Wiederkehrende Dachrinnenreinigung kann als sonstige Betriebskosten umlagefähig sein; sonstige Betriebskosten sind aber nur umlagefähig, wenn die konkrete Kostenart mit dem Mieter vereinbart wurde.
Praxis
Was bedeutet das für Vermieter?
Der Sammelbegriff sonstige Betriebskosten reicht nicht für neue Einzelpositionen. Vermieter sollten Nr. 17-Positionen im Mietvertrag konkret benennen.
Diese Einordnung ist eine allgemeine Rechtsinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quelle
Nächster Schritt
Prüfen, bevor die Abrechnung rausgeht.
Nutzen Sie den Risiko-Check für bestehende Abrechnungen oder den Angebots-Check, wenn Hauskeeper die neue Nebenkostenabrechnung erstellen soll.