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Sonstige Betriebskosten

BGH, Urteil vom 07. April 2004

Aktenzeichen
VIII ZR 167/03
Gericht
BGH
Abrufdatum
06. Juni 2026

Kernaussage

Leitsatz in eigenen Worten

Wiederkehrende Dachrinnenreinigung kann als sonstige Betriebskosten umlagefähig sein; sonstige Betriebskosten sind aber nur umlagefähig, wenn die konkrete Kostenart mit dem Mieter vereinbart wurde.

Praxis

Was bedeutet das für Vermieter?

Der Sammelbegriff sonstige Betriebskosten reicht nicht für neue Einzelpositionen. Vermieter sollten Nr. 17-Positionen im Mietvertrag konkret benennen.

Diese Einordnung ist eine allgemeine Rechtsinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quelle

Fundstelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Datum=2004-4&Gericht=bgh&Seite=3&anz=115&nr=7593&pos=94

Nächster Schritt

Prüfen, bevor die Abrechnung rausgeht.

Nutzen Sie den Risiko-Check für bestehende Abrechnungen oder den Angebots-Check, wenn Hauskeeper die neue Nebenkostenabrechnung erstellen soll.