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Umlagevereinbarung

BGH, Urteil vom 10. Februar 2016

Aktenzeichen
VIII ZR 137/15
Gericht
BGH
Abrufdatum
06. Juni 2026

Kernaussage

Leitsatz in eigenen Worten

Bei Wohnraummiete kann die formularmäßige Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, für die gesetzlichen Betriebskosten nach § 556 BGB und BetrKV genügen.

Praxis

Was bedeutet das für Vermieter?

Eine Betriebskostenumlage braucht eine vertragliche Grundlage. Für Standardpositionen kann der Begriff Betriebskosten reichen; Sonderpositionen müssen gesondert geprüft werden.

Diese Einordnung ist eine allgemeine Rechtsinformation und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quelle

Fundstelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Art=en&Blank=1&Datum=2016-2&Gericht=bgh&Seite=6&anz=260&nr=38220&pos=185

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