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Fachartikel

CO2-Kostenaufteilung für Vermieter 2026: Was Sie jetzt wissen müssen

CO2-Kostenaufteilung seit 2023 Pflicht: So berechnen Vermieter die CO2-Kosten korrekt nach CO2KostAufG. Stufenmodell, Beispielrechnung und häufige Fehler.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Vermieter die CO2-Kosten aus Heizung und Warmwasser mit ihren Mietern teilen. Das klingt einfach — ist es aber nicht. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) hat ein Stufenmodell eingeführt, das je nach energetischer Qualität des Gebäudes unterschiedliche Anteile vorsieht. Wer es in der Nebenkostenabrechnung falsch macht, riskiert eine anfechtbare Abrechnung.

Was ist die CO2-Kostenaufteilung?

Seit 2021 zahlen Vermieter und Mieter gemeinsam einen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe wie Gas und Heizöl. Der CO2-Preis wird über den Brennstoffpreis erhoben und taucht in der Heizkostenrechnung auf.

Bis Ende 2022 trugen Mieter diese Kosten allein über die Nebenkosten. Seit 2023 ist der Vermieter verpflichtet, je nach energetischer Qualität des Gebäudes einen Teil der CO2-Kosten selbst zu übernehmen.

Die Logik dahinter: Vermieter entscheiden über die Heizungsanlage und die Dämmung — also über den Energieverbrauch des Gebäudes. Je schlechter die energetische Qualität, desto mehr muss der Vermieter tragen.

Das Stufenmodell im Detail

Das CO2KostAufG arbeitet mit einem 10-Stufen-Modell basierend auf dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

CO2-Ausstoß (kg CO2/m²/Jahr)MieteranteilVermieteranteil
< 12100%0%
12 – < 1790%10%
17 – < 2280%20%
22 – < 2770%30%
27 – < 3260%40%
32 – < 3750%50%
37 – < 4240%60%
42 – < 4730%70%
47 – < 5220%80%
≥ 525%95%

So berechnen Sie den CO2-Ausstoß Ihres Gebäudes

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:

Zunächst ermitteln Sie den Brennstoffverbrauch Ihres Gebäudes aus der Jahresabrechnung des Versorgers (z. B. 15.000 kWh Erdgas). Dann berechnen Sie den CO2-Ausstoß: Für Erdgas gilt ein Emissionsfaktor von 0,201 kg CO2/kWh, für Heizöl 0,266 kg CO2/kWh. In unserem Beispiel: 15.000 kWh × 0,201 = 3.015 kg CO2. Im dritten Schritt teilen Sie durch die Wohnfläche (z. B. 120 m²): 3.015 / 120 = 25,1 kg CO2/m²/Jahr. Abschließend lesen Sie die Stufe ab: 25,1 kg/m² liegt in Stufe 4 (22–27), also 70% Mieter / 30% Vermieter.

Beispielrechnung

Ein konkretes Beispiel: Ihre Gasrechnung weist CO2-Kosten von 180 € aus. Ihr Gebäude liegt bei 25,1 kg CO2/m²/Jahr (Stufe 4). Die Aufteilung ergibt sich wie folgt: Der Mieter trägt 70% = 126 €, der Vermieter trägt 30% = 54 €. In der Nebenkostenabrechnung dürfen Sie also nur 126 € an den Mieter weiterreichen. Die restlichen 54 € tragen Sie selbst.

Häufige Fehler bei der CO2-Kostenaufteilung

Fehler 1: CO2-Kosten komplett auf den Mieter umlegen. Seit 2023 ist das nicht mehr zulässig. Wenn Sie die CO2-Aufteilung vergessen, ist Ihre Abrechnung formal anfechtbar.

Fehler 2: Den falschen Emissionsfaktor verwenden. Erdgas, Heizöl und Fernwärme haben unterschiedliche Faktoren. Verwenden Sie immer den aktuellen Faktor für Ihren Brennstoff.

Fehler 3: Die Wohnfläche falsch ansetzen. Es zählt die tatsächliche Wohnfläche laut Mietvertrag oder Wohnflächenberechnung, nicht die Nutzfläche oder Grundfläche.

Fehler 4: Bei Fernwärme die Aufteilung vergessen. Auch Fernwärme enthält CO2-Kosten. Der Versorger muss den CO2-Kostenanteil auf der Rechnung ausweisen.

Sonderfälle

Bei einem Mieterwechsel während des Jahres wird die CO2-Aufteilung anteilig auf den jeweiligen Mietzeitraum berechnet. Bei einem Mehrfamilienhaus berechnen Sie den CO2-Ausstoß pro m² für das gesamte Gebäude und wenden die Stufe dann auf alle Einheiten an. Bei WEG-Eigentümern muss der CO2-Kostenanteil aus der Hausgeldabrechnung herausgerechnet und in der Nebenkostenabrechnung an den Mieter korrekt aufgeteilt werden.

CO2-Preis: Die Entwicklung

Der CO2-Preis ist gestiegen und steigt weiter. 2024 lag er bei 45 €/Tonne, 2025 bei 55 €/Tonne. Für 2026 ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. Das bedeutet: Die CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung werden jedes Jahr höher, und damit wird auch die korrekte Aufteilung wichtiger.

Fazit

Die CO2-Kostenaufteilung ist seit 2023 Pflicht und macht die Nebenkostenabrechnung deutlich komplexer. Wer die Berechnung falsch macht, riskiert eine anfechtbare Abrechnung. Gerade für private Vermieter mit wenig Erfahrung empfiehlt es sich, die Nebenkostenabrechnung von einem professionellen Service erstellen zu lassen.

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Häufige Fragen

Seit wann müssen Vermieter CO2-Kosten aufteilen?

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Vermieter die CO2-Kosten aus Heizung und Warmwasser nach dem CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufteilen.

Wie berechne ich die richtige CO2-Stufe?

Sie ermitteln den Brennstoffverbrauch, multiplizieren ihn mit dem passenden Emissionsfaktor und teilen den CO2-Ausstoß durch die Wohnfläche des Gebäudes.

Darf ich CO2-Kosten komplett auf den Mieter umlegen?

Nein. Seit 2023 ist eine vollständige Umlage nur noch in sehr effizienten Gebäuden möglich; je nach Stufenmodell trägt der Vermieter einen eigenen Anteil.

Gilt die CO2-Aufteilung auch bei Fernwärme und WEG-Eigentum?

Ja. Auch bei Fernwärme und vermieteten WEG-Wohnungen muss der CO2-Kostenanteil ermittelt und korrekt in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden.